Satzung der Stiftung Leben & Umwelt

Geänderte Fassung der Stiftungssatzung vom 21. März 2019.

Präambel

In der Absicht,

  • die Verwirklichung von Geschlechterdemokratie als ein von Dominanz freies Verhältnis der Geschlechter zu fördern und diese Aufgabe sowohl für die interne Zusammenarbeit als auch für die öffentliche Tätigkeit aller Bereiche als ein maßgebliches Leitbild anzusehen,
  • durch politische Bildung die individuelle Urteilskraft, sozial-ökologisches Handeln und die Kompetenz zur Wahrnehmung demokratischer Mandate, insbesondere im kommunalen und regionalen Bereich zu stärken,
  • Gruppen und Einzelpersonen zu ermutigen und zu unterstützen, die ihre Verantwortung wahrnehmen, die Welt friedlicher zu gestalten, die natürliche Umwelt zu bewahren und den Menschenrechten weltweit zu Anerkennung und Durchsetzung zu verhelfen,
  • das Begreifen der Ursachen, der Wirklichkeit und der Folgen von Faschismus und Diktatur zu fördern,
  • die wechselseitige Achtung von Menschen verschiedener Herkunft, kultureller und geschlechtlicher Identität sowie politischer Meinung zu fördern, insbesondere die politische und kulturelle Gleichstellung von Migrantinnen und Migranten zu unterstützen und der Diskriminierung von Schwulen und Lesben entgegenzuwirken,
  • junge Menschen durch Angebote politischer Bildung und Unterstützung jugendpolitischer Initiativen an der Entwicklung neuer Akzente und Strategien der Bildungsarbeit der Stiftung zu beteiligen,
  • die nichtstaatliche, selbstorganisierte Bildungs- und Projektarbeit in Basis- und Bürgerinitiativen sowie in Nichtregierungsorganisationen zu fördern,
  • durch die Auseinandersetzung mit Kunst und Kultur zur gesellschaftlichen Selbstverständigung beizutragen,

arbeitet die Stiftung Leben & Umwelt im Verbund mit der Heinrich-Böll-Stiftung e. V. Berlin und gibt sich folgende Satzung:

§ 1 Name und Sitz

(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Leben & Umwelt”.
(2) Sitz der Stiftung ist Hannover.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziele

(1) Zweck der Stiftung ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung, der Studentinnen- und Studentenhilfe sowie die Förderung der politischen Bildung.
(2) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch Förderung der Diskussion über eine Gesellschaftspolitik nach ökologischen, basisdemokratischen und gewaltfreien Grundsätzen. Die Stiftung arbeitet in rechtlicher Selbständigkeit und geistiger Offenheit.
(3) Neben sonstigen geeigneten Maßnahmen zur Förderung des Stiftungszwecks können von der Stiftung
a) Bildungsveranstaltungen jeglicher Art abgehalten sowie Arbeitskreise eingerichtet,
b) die Zusammenarbeit mit gleichgesinnten Menschen im In- und Ausland gefördert und
c) die Arbeit der verschiedenen im Bildungsbereich und im Sinne der Präambel tätigen Gruppen durch Programmabstimmung und Informationsaustausch zusammengeführt werden.

§ 3 Vermögen der Stiftung und Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Das Anfangsvermögen der Stiftung beträgt 50.000,00 DM. Es wird jeweils zur Hälfte vom Verein Niedersächsischer Bildungsinitiativen und von Bündnis 90/Die Grünen, Landesverband Niedersachsen, eingebracht und ist in seinem Wert zu erhalten. Das Vermögen der Stiftung wird durch Zuwendungen Dritter oder der Stifter erhöht, wenn die oder der Zuwendende dies bestimmt.
(3) Die Mittel der Stiftung, die Erträge aus dem Stiftungsvermögen der Stiftung sowie sonstige Zuwendungen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Stifter erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Stifter auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
(5) Die Mittel der Stiftung dürfen nicht an eine politische Partei oder eine ihrer Untergliederungen weitergegeben werden.
(6) Die Stiftung verpflichtet sich, den eigenen Verwaltungsaufwand so niedrig wie möglich zu halten, alle Mittel sparsam und wirtschaftlich zu verwenden sowie jährlich einen Bericht über die Verwendung zu veröffentlichen.

§ 4 Stiftungsrat (Vorstand)

(1) Die Stiftung wird vom Vorstand verwaltet. Er führt die Bezeichnung „Stiftungsrat”.
(2) Der Stiftungsrat besteht aus 10 (zehn) Mitgliedern. Jeweils 5 (fünf) von ihnen werden von Bündnis 90/Die Grünen, Landesverband Niedersachsen, und vom Verein Niedersächsischer Bildungsinitiativen e.V. ernannt. Bündnis 90/Die Grünen, Landesverband Niedersachsen, und der Verein niedersächsischer Bildungsinitiativen e.V. ernennen jeweils ein Mitglied des Stiftungsrats auf Vorschlag des Förderkreises der Stiftung.
(3) Dem Stiftungsrat müssen mindestens 5 (fünf) Frauen angehören.
(4) Dem Stiftungsrat dürfen höchstens 2 (zwei) Personen angehören, die auf Landes- oder Bundesebene ein Parteivorstandsamt innehaben oder die im Landes-, Bundes- oder Europaparlament ein Mandat ausüben. 
(5) Die Ernennung der Mitglieder des Stiftungsrates erfolgt jeweils auf drei Kalenderjahre. Wiederernennung ist zulässig.
(6) Die Mitglieder des Stiftungsrates können ihr Amt durch schriftliche Erklärung gegenüber den Stiftungsratsmitgliedern und mit deren Zustimmung jederzeit - sonst nur aus einem wichtigen Grund - niederlegen. Ihre Bestellung kann von der Stelle, die sie benannt hat, aus wichtigem Grund widerrufen werden.
(7) Scheidet ein Mitglied aus dem Stiftungsrat aus, so ist an seiner Stelle unverzüglich ein neues Mitglied von den zuständigen Stellen nach Absatz (2) für den Rest der Amtszeit zu benennen.
(8) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen dreiköpfigen Geschäftsführenden Vorstand auf die Dauer von einem Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Jeweils zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands handeln gemeinsam für den Stiftungsrat. Nach Ablauf seiner Amtszeit führt der Geschäftsführende Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Die Aufgabenverteilung zwischen Stiftungsrat und Geschäftsführendem Vorstand regelt der Stiftungsrat in einer Geschäftsordnung. Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes dürfen kein Parteiamt oder Mandat gem. Absatz (4) haben.
(9) Scheidet ein Mitglied aus dem Geschäftsführenden Vorstand aus, so ist an seiner Stelle unverzüglich ein neues Mitglied aus dem Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit zu wählen.
(10) Mitglieder des Stiftungsrates können nicht Angestellte der Stiftung sein. Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf angemessenen Ersatz ihrer Auslagen.

§ 5 Rechte und Pflichten des Stiftungsrates

(1) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Stiftungsrat als Vorstand vertreten. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt gem. § 4 Abs. (8) mit zwei Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstands gemeinsam.
(2) Der Stiftungsrat hat im Namen des Rechts den Stiftungszweck so wirksam wie möglich zu erfüllen. Hierzu obliegen ihm insbesondere folgende Aufgaben:
(a) der Stiftungsrat beschließt über die Richtlinien der Verwaltung der Stiftung und beaufsichtigt ihre Durchführung,
(b) der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Er legt den in § 4 Absatz (2) genannten Stellen innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres den Jahresabschluß und einen Bericht über die Tätigkeiten der Stiftung im abgelaufenen Jahr vor. Jahresabschluß und Tätigkeitsbericht sind zu veröffentlichen.
(3) Der Stiftungsrat tagt mindestens einmal im Quartal oder wenn mindestens drei seiner Mitglieder oder zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstand dies verlangen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen. Wenn es die Umstände erfordern, kann die Frist nach Satz 2 abgekürzt werden.
(4) Der Stiftungsrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs seiner Mitglieder anwesend sind. Soweit nicht abweichend bestimmt, faßt er seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

§ 6 Satzungsänderungen und Auflösung der Stiftung

(1) Der Stiftungsrat beschließt über Änderungen dieser Satzung. Er beschließt ferner über die Auflösung der Stiftung oder ihre Zusammenlegung mit anderen Stiftungen, wenn der Stiftungszweck nicht mehr dauerhaft und nachhaltig erfüllt werden kann.
(2) Für Maßnahmen nach Absatz (1) ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Stiftungsratsmitglieder erforderlich.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt und der Stiftungsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Maßnahmen werden mit ihrer Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist hinsichtlich möglicher abgabenrechtlicher Nachteile für die Stiftung auch die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.

§ 7 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Heinrich-Böll-Stiftung e.V., Berlin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Hannover, den 21. März 2019

Mona Hosseini (Vorstand), Renate Ernst (Vorstand), Sören Creuzig (Vorstand), Thomas Wilde (Vorstand)